Gartenzwerge sind grundsätzlich erlaubt
"Frustzwerge" aber nicht unbedingt
Düsseldorf - 08.01.2009: Auch wenn sie für manchen als Sinnbild deutscher Spießigkeit ein Ärgernis darstellen: Gegen die Gartenzwerge des Nachbarn rechtlich vorgehen zu wollen hat wenig Aussicht auf Erfolg. Ausnahme: Wenn alle Parteien einer Eigentums-Wohnanlage geschlossen gegen die Aufstellung der Zipfelmützen-Träger opponieren, so bestehen gute Chancen, dass diese letzten Endes doch weichen müssen.


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Anders sieht es hingegen bei den so genannten „Frustzwergen“ aus, wie die Experten der ARAG mitteilen. Unter Frustzwergen versteht man jene Figuren, die – völlig Gartenzwerg-untypisch – das Hinterteil entblößen, den „Stinkefinger“ zeigen, als Scharfrichter die Axt schwingen oder die Zunge herausstrecken.

Geschieht das Aufstellen solcher Zwerge in der eindeutigen Absicht, zu provozieren und den nachbarlichen Frieden zu stören, so kann gerichtlich angeordnet werden, diese Zwerge zu entfernen. Ein entsprechendes Urteil fällte das AG Grünstadt.

Nach Ansicht der Richter könne sich der Aufsteller nicht auf die künstlerische Freiheit berufen, da die Zwerge klar erkennbar der Ehrverletzung und somit der Verletzung der im Grundgesetz garantierten Menschenwürde des Einzelnen dienten. Darüber hinaus ist auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch an den „Zwergenvater“ gerechtfertigt, wenn dieser während des Verfahrens eine uneinsichtige Grundhaltung offenbart.

(AG Grünstadt, Az.: 2a C 334/93)



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Quelle: ARAG. Autor, Redaktion und Verlag sind nicht für die Inhalte externer Webseiten verantwortlich.
Gartenzwerge sind grundsätzlich erlaubt. Foto: Sven Richter / Pixelio
Gartenzwerge sind grundsätzlich erlaubt. Foto: Sven Richter / Pixelio
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