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Nur
wenige Bundesbürger kennen sich mit dem Thema Erbschaft
wirklich aus. Dennoch sollten sich zukünftige Erblasser wie
auch Erben mit diesem Sachgebiet gut vertraut machen. Vor allem, um
einen möglichen Streit in der Verwandtschaft zu
vermeiden.
Reichtum macht nicht immer
glücklich, er kann auch Zwietracht säen ? etwa wenn
er vererbt wird. Je höher die Erbschaft, so das Ergebnis einer
kürzlich veröffentlichten Studie des Instituts für
Demoskopie Allensbach, umso mehr streiten die
Nachlassempfänger. Anlässe gibt es genug!
Während in diesem Jahr 233
Milliarden Euro in Form von Erbschaften fließen, werden im
Jahr 2020 rund 330 Milliarden Euro vererbt, so die Studie.
?Nur selten sind die Erben ausreichend
vorbereitet?, sagt Helmut Achten von der
AachenMünchener. Schwierigkeiten sind programmiert.
?Die häufigsten
Konfliktherde sind Pflichtteile und die
Erbengemeinschaft?, sagt Prof. Klaus Michael
Groll, Gründungspräsident des Deutschen Forums
für Erbrecht. Die Mehrheit der Deutschen, so ein weiteres
Ergebnis der Allensbach-Studie, kennt sich mit dem Thema Erben
nicht aus. Hier die wichtigsten Regelungen.
-
Testament: Es gibt drei
Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu bekunden: einen
notariell beglaubigten Erbvertrag, ein notariell beglaubigtes
Testament oder, als häufigste Form, das privatschriftliche
Testament.
Wichtig: Das gesamte
privatschriftliche Testament und alle Anlagen müssen in der
erkennbaren Handschrift des Verstorbenen verfasst sein. Es
trägt die Überschrift ?Testament? oder
?Mein letzter Wille? und ist mit Orts- und Zeitangabe
sowie Vor- und Nachnamen unter dem letzten Satz unterschrieben.
Alle nachträglichen Änderungen müssen ebenfalls
handschriftlich verfasst und mit Unterschrift und Datum versehen
sein.
Der Erblasser sollte sein Testament
so verwahren, dass es nicht von jemandem, der sich darin
benachteiligt fühlen könnte, gefunden und vernichtet
werden kann. Am besten hinterlegt er es beim
Nachlassgericht.
- Nachlassgericht: Das
Nachlassgericht, das Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen,
verwahrt Testamente, ermittelt, wer zur Erbengemeinschaft
gehört, und stellt Erbscheine aus, die das Erbrecht einer
Person und die Höhe ihres Erbteils bescheinigen.
-
Gesetzliche Erbfolge: Gibt
es weder ein Testament noch einen Erbvertrag, gilt die gesetzliche
Erbfolge. In Deutschland erbt zunächst der überlebende
Ehegatte, zugleich gilt das Verwandtenerbrecht. Die Erbquote des
Ehegatten ändert sich mit dem Güterstand und richtet sich
danach, welche Verwandten außerdem erbberechtigt sind.
In einer Zugewinngemeinschaft, dem
gesetzlichen und häufigsten Güterstand, gilt:
Hinterlässt der Verstorbene Kinder, bekommt der Ehegatte die
Hälfte des Erbes, der Rest fällt an den oder die
Nachkommen. Sind nur noch Verwandte zweiter oder dritter Ordnung
erbberechtigt, erhält der Ehegatte drei Viertel, den Rest
bekommen die erbberechtigten Verwandten des
Verstorbenen.
Ehegatten, die in Scheidung leben
oder geschieden sind, erben nichts. Eingetragene Lebenspartner
erben wie Eheleute.
Neben dem Ehegatten erben auch die
Verwandten erster Ordnung, also die Kinder des Verstorbenen, zu
gleichen Teilen. Ist ein Kind schon verstorben, erben als
Stellvertreter dessen Kinder. Sie teilen sich den Erbteil, der dem
bereits verstorbenen Kind des Erblassers zusteht, zu gleichen
Teilen.
Beispiel: Ein Erblasser hat zwei
Kinder, von denen eines bereits verstorben ist, aber zwei Kinder
hinterlassen hat. Das überlebende Kind erbt eine Hälfte,
die andere Hälfte teilen sich die Enkel. Gibt es keine
Verwandten erster Ordnung, erben die Verwandten zweiter Ordnung,
also die Eltern und als Stellvertreter deren Nachkommen
(Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen).
Gibt es auch hier keine
Erbberechtigten, erben die Verwandten dritter Ordnung, also die
Großeltern oder deren Nachkommen. Erbberechtigte uneheliche
Kinder sind ehelichen Kindern in allem gleichgestellt.
- Berliner Testament: Oft
setzen sich beide Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und
bestimmen einen Schlusserben, der nach dem Tod des zuletzt
Verstorbenen alles erbt. ?Steuerlich kann das
ungünstig sein, da bezüglich desselben Erbes doppelte
Erbschaftsteuer droht: beim Tod des ersten und des zweiten
Gatten?, sagt Prof. Klaus Michael
Groll.
-
Erbengemeinschaft: Die
Erbengemeinschaft setzt sich aus allen Erben zusammen. Wenn kein
Testament dies genauer regelt, gehört ihnen gemeinsam der
gesamte Nachlass zu den festgelegten Anteilen.
Besteht die Erbengemeinschaft aus
den drei Kindern des Verstorbenen, gehört der Nachlass, etwa
ein Haus, allen drei gemeinsam ? und nicht jedem zu einem
Drittel.
Prof. Klaus Michael Groll
sagt: ?Jeder Miterbe kann mitreden, mitentscheiden, damit
aber auch die anderen blockieren, etwa im Rahmen der Verwaltung
einer Immobilie.?
-
Pflichtteil: Ehegatten,
Nachkommen und Eltern des Verstorbenen haben Anspruch auf den
Pflichtteil einer Erbschaft. Sie können ihn geltend machen,
wenn sie im Testament zu wenig berücksichtigt, mit Auflagen
belastet oder enterbt wurden.
Er entspricht der Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil muss von den
Erben ausgezahlt werden. Wer eine Immobilie erbt und einen
Pflichtteil an einen nicht berücksichtigten ungeliebten
Nachkommen auszahlen muss, kann in Schwierigkeiten kommen. Dies
sollten Erblasser zum Beispiel beim Berliner Testament
bedenken.
Geschwister, Onkel, Tanten und
weiter entfernte Verwandte des Verstorbenen haben keinen Anspruch
auf einen Pflichtteil.
-
Erbschaftsteuer: Die
Steuerfreibeträge für sogenannte Erwerbe von Todes wegen
(Erbschaften, Vermächtnisse, geltend gemachte
Pflichtteilsansprüche) nach dem 31.12.2008 sind erhöht
worden.
Mit welchem Steuersatz der über
den Freibetrag hinausgehende Erwerb versteuert werden muss, richtet
sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach dem
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Wer zu besonderen Anlässen
Geschenke macht, kann gegebenenfalls Schenkungsteuer sparen.
Prof. Klaus Michael Groll sagt: ?Weihnachten und
Geburtstage sind gute Gelegenheiten, um in der Familie
Vermögen weiterzugeben, ohne dass Schenkungsteuer
anfällt. Denn ?übliche? Gelegenheitsgeschenke
sind steuerfrei.?
-
Schenkungen: Oft wird
versucht, mit lebzeitigen Schenkungen den Pflichtteil unliebsamer
Personen zu mindern. Jedoch wird alles, was der Erblasser in den
letzten zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat, bei der
Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt, allerdings nicht
in voller Höhe.
Geschenke, die der Erblasser im
vorletzten Jahr vor seinem Tod gemacht hat, werden nur zu 90
Prozent hinzugerechnet, im drittletzten Jahr gemachte Geschenke zu
80 Prozent und so weiter.
Wohin mit der Erbschaft? Wenn es sich
um eine höhere Erbschaft handelt, fühlen sich viele
überfordert. ?Das Geld auf dem Girokonto zu lassen
ist eine sehr schlechte Lösung?, sagt Gerret
Bäßler-Vogel von der AachenMünchener.
?Wer eine Entscheidung
über die Investition des Erbes mit Bedacht fällen
möchte, sollte zunächst eine Anlagemöglichkeit
wählen, die einerseits Rendite erzielt, andererseits aber
keine langfristige Festlegung des Kapitals bedeutet?, so
der Experte.
Er empfiehlt eine sehr flexible
Rentenversicherung, etwa RenditePLUS, oder ein Festgeldkonto, etwa
das Parkdepot, beides Produkte der AachenMünchener.
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Juli 2011.
Quelle: AachenMünchener. Autor, Redaktion und Verlag sind
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